Aktuelle Infos zu COVID-19 1

Aktu­el­le Infos zu COVID-19

Coro­na-Fall in unse­rer Schule:

UPDATE: 27.10.2020

wie uns das Gesund­heits­amt der Han­se- und Uni­ver­si­täts­stadt Ros­tock mit­teil­te, ist an unse­rer Schu­le eine Per­son posi­tiv auf das Covid-19-Virus getes­tet wor­den. Es han­delt sich hier­bei um ein Kind der Jahr­gangs­stu­fe 5.

Das Gesund­heits­amt hat des­halb ent­schie­den, alle Schü­le­rin­nen der betref­fen­den Klas­se für zunächst 10 Tage in Qua­ran­tä­ne zu schi­cken. Nach Aus­sa­ge des Gesund­heits­am­tes liegt für alle ande­ren an unse­rer Schu­le täti­gen Per­so­nen aktu­ell kei­ne Gefähr­dungs­la­ge vor. Aus die­sem Grund fin­det für die Klas­sen­stu­fen 5-10 der regu­lä­re Unter­richt statt.

Der heu­ti­ge Leh­rer­sprech­tag ent­fällt jedoch für alle Klas­sen­stu­fen (5-10)!

Herbst­fe­ri­en 2020: Rei­se­war­nun­gen und Risi­ko­ge­bie­te beachten

Die letz­ten Wochen haben gezeigt, dass die Infek­tio­nen vor­ran­gig durch Urlaubs­rück­keh­ren­de in die Schu­len gelan­gen. Des­halb sol­len Rei­sen in Risi­ko­ge­bie­te oder beson­ders betrof­fe­ne Gebie­te in Deutsch­land – auch in den Herbst­fe­ri­en – unter allen Umstän­den ver­mie­den werden.

Für Rei­se­rück­keh­ren­de gel­ten die Rege­lun­gen der SARS-CoV-2-Qua­ran­tän­ever­ord­nung in der jeweils gel­ten­den Fas­sung. Dabei ist es uner­heb­lich, ob es sich um eine Rück­kehr aus dem Jah­res­ur­laub oder einen Wochen­end­auf­ent­halt han­delt. In jedem Fall ist nach Rück­kehr aus einem Risi­ko­ge­biet oder einem beson­ders betrof­fe­nen Gebiet in Deutsch­land eine 14-tägi­ge Qua­ran­tä­ne ein­zu­hal­ten und das ört­li­che Gesund­heits­amt unauf­ge­for­dert zu infor­mie­ren. Das Gesund­heits­amt kann Erzie­hungs­be­rech­tig­te auch über die Mög­lich­keit, die­se Qua­ran­tä­ne zu ver­kür­zen, auf Wunsch bera­ten. Kei­nes­falls dür­fen die­se Rei­se­rück­keh­ren­den die Schu­le betre­ten oder per­sön­li­chen Kon­takt zu Lehr­kräf­ten oder ande­ren Schü­le­rin­nen und Schü­lern sowie deren Erzie­hungs­be­rech­tig­ten suchen.

Die betrof­fe­nen Gebie­te in Deutsch­land wer­den auf der Inter­net­sei­te des Lan­des­am­tes für Gesund­heit und Sozia­les Meck­len­burg-Vor­pom­mern unter https://www.lagus.mv-regierung.de/Gesundheit/InfektionsschutzPraevention/Daten-Corona-Pandemie ver­öf­fent­licht. Die Lis­te der Risi­ko­ge­bie­te wird auf der Inter­net­sei­te des Robert-Koch-Insti­tuts (https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete) veröffentlicht.

Um das Risi­ko einer Infek­ti­on durch eine Rei­se­rück­kehr nach den Feri­en zu mini­mie­ren, wur­den die Rege­lun­gen zur Vor­la­ge der Gesund­heits­be­stä­ti­gung noch ein­mal geschärft.

Über­dies besteht nach Zif­fer 7 der All­ge­mein­ver­fü­gung des Minis­te­ri­ums für Wirt­schaft, Arbeit und Gesund­heit im Ein­ver­neh­men mit dem Minis­te­ri­um für Bil­dung, Wis­sen­schaft und Kul­tur und dem Minis­te­ri­um für Ener­gie, Infra­struk­tur und Digi­ta­li­sie­rung und fach­auf­sicht­li­che sowie dienst­recht­li­che Wei­sung des Minis­te­ri­ums für Bil­dung, Wis­sen­schaft und Kul­tur zum Besuch von Schu­len zur Ein­däm­mung der Atem­wegs­er­kran­kun­gen COVID-19/ Über­tra­gung von SARS-CoV-2 für voll­jäh­ri­ge Schü­le­rin­nen und Schü­ler bezie­hungs­wei­se bei Min­der­jäh­ri­gen für deren Erzie­hungs­be­rech­tig­te eine Ver­pflich­tung zur Abga­be einer Erklä­rung über den Gesund­heits­zu­stand und die Umstän­de einer mög­li­chen Anste­ckung mit SARS-CoV-2 sowie über die Ein­rei­se aus einem Risi­ko­ge­biet oder einem beson­ders betrof­fe­nen Gebiet ent­spre­chend § 1 Absatz 1 Satz 4 SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung.
In der Anla­ge ist das neue For­mu­lar zur Gesund­heits­be­stä­ti­gung bei­gefügt. Es ent­hält nun einen Teil A (Rei­se­rück­keh­ren­de) und einen Teil B (Gesund­heits­be­stä­ti­gung), die jeweils bei­de von den Erzie­hungs­be­rech­tig­ten bezie­hungs­wei­se der voll­jäh­ri­gen Schü­le­rin oder dem voll­jäh­ri­gen Schü­ler unter­schrie­ben wer­den müssen.

Die Vor­la­ge des unter­schrie­be­nen For­mu­lars durch die Schü­le­rin­nen und Schü­ler muss am ers­ten Tag nach den Feri­en, also am 12. Okto­ber 2020, vor Schul­be­ginn erfolgen.

Für Schü­le­rin­nen und Schü­ler, die oder für die die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten der Pflicht zur Abga­be der Erklä­rung im For­mu­lar zur Gesund­heits­be­stä­ti­gung nicht nach­ge­kom­men sind, gilt ab dem 12. Okto­ber 2020 an den Schu­len des Lan­des ein Betre­tungs­ver­bot von Schul­ge­bäu­den und jed­we­der schu­li­schen Anla­ge. Die­ses Ver­bot gilt bis zur Vor­la­ge der Erklä­rung, längs­tens jedoch für 14 Tage ab dem Zeit­punkt, zu dem die Erklä­rung von der Schu­le gefor­dert wur­de. Das heißt, sobald das For­mu­lar vor­ge­legt wird, kön­nen die Schü­le­rin­nen und Schü­ler wie­der in die Schu­le kom­men und am Prä­senz­un­ter­richt teil­neh­men. Die Schul­lei­te­rin oder der Schul­lei­ter setzt das Betre­tungs­ver­bot durch.


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